Allgemeine Geschäftsbedingungen von SGM
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Manfred Hössinger SGM e.U. folgend SGM genannt 
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Montageleistungen und Reparaturen („AGB") von SGM 

 

Adresse: Kremser Straße 12/3, 3123 Obritzberg-Rust

Telefonnummer: +436766018716 

(01/2025) 

1. Geltungsbereich 
1.1 Verkäufe, Lieferungen, Montageleistungen („Leistungen“) sowie Reparaturarbeiten („Reparaturen“) von SGM erfolgen nur auf Grundlage der folgenden AGB, die der Kunde durch die Erteilung des Auftrags oder die Entgegennahme der Leistungen anerkennt. 

1.2 Für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden gelten dieselben in der aktuell geltenden Fassung vorhandenen AGB. 

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, sofern sie nicht im Einzelfall schriftlich durch SGM genehmigt wurden. 

1.4 Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 1 Abs 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz („KSchG“) und Unternehmern im Sinne von § 1 Abs 1 Z 1 KSchG, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine ausdrücklichen Einzelregelungen nur für Verbraucher oder Unternehmer getroffen werden. 

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

2. Vertragsschluss 

Die Angebote von SGM sind freibleibend, unverbindlich und nur für den im Auftrag adressierten Kunden bestimmt. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Kunden zustande. 

 

3. Leistungsfristen und -termine 
3.1 Die mit dem Kunden ausgemachten Leistungsfristen und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie von SGM schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat. Das Datum der Auftragsbestätigung gilt als Beginn der Leistungsfrist. 

3.2 Sofern sich unvorhersehbare, sowie außerhalb des Einflussbereichs von SGM liegende “Ereignisse“ wie höhere Gewalt, Krankheit, Krieg, Naturkatastrophen, Unzugänglichkeiten, unzumutbare Fahrverhältnisse des Fahrbetriebes, Nichtbelieferung von Lieferanten oder Arbeitsstreiks zutragen, entbinden diese die Firma SGM für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Erfüllung der Leistung. 

Die Dauer der Ereignisse kongruiert mit den Leistungsfristen. Der Kunde wird so bald es für SGM möglich ist darüber informiert. Verbraucher im Sinne von § 1 Abs 1 Z 2, als auch Kunden, welche Unternehmer im Sinne von § 1 Abs 1 Z 1 KSchG sind, sowie SGM , haben die Berechtigung vom Vertrag zurückzutreten, sofern das Ende der Ereignisse nicht absehbar ist, oder sie länger als einen Monat dauern. 

3.3 Da SGM zur Erbringung ihrer Leistungen auf Liefergegenstände angewiesen ist, besteht für SGM das Rücktrittsrecht vom Vertrag, sofern SGM von ihrem Lieferanten nicht beliefert werden kann. Der Kunde wird alsbald darüber in Kenntnis gesetzt. 

 

4 Übernahme, Gefahrenübertrag 
Der Kunde hat die Pflicht sein Fahrzeug so bald wie möglich nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung und Verständigung zu begutachten und abzunehmen. 

Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von § 1 Abs 1 Z 1 KschG und nimmt sein Fahrzeug ohne Vorbehalt zurück, dann sind Ansprüche wegen sichtbaren Mängel oder Schäden am Fahrzeug nicht geltend. Er hat eine Frist von sieben Tagen, um nachträglich festgestellte Schäden oder Mangel anzuzeigen, ausgenommen davon sind Garantieansprüche auf erbrachte Leistung seitens SGM. 

Verzögert sich die Übergabe unserer Leistung durch Gründe die vom Kunden zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit Fertigstellung unserer Leistungen auf den Kunden über. 

 

5. Preise, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt 
5.1 Preise werden dem Kunden vor Auftragserteilung mitgeteilt. 

5.2 Jede Rechnung ist sofort und ohne Abzug nach Erhalt zur Zahlung fällig. 

5.3 Die gelieferte Ware sowie deren Nebenverbindlichkeiten, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kunden im Eigentum von SGM. Dies gilt auch für Unternehmer iSd § 1 Abs 1 Z 1 KschG. 

5.4 Sollte Zahlungsverzug entstehen, werden Mahn und Verzugszinsen in marktüblicher Höhe von SGM an den Kunden gestellt. 

Dies gilt auch für die Selbstbeteiligung des Kunden bei Bestehen einer Kasko- oder Teilkaskoversicherung. Sofern der Schaden versicherungstechnisch gedeckt ist, verrechnet SGM den gesamten Rechnungsbetrag abzüglich des Selbstbehaltes vom Kunden direkt mit dem Versicherer, wenn der Kunde dieser Direktverrechnung zustimmt. Der Kunde ist für die Ermittlung und Höhe seines Selbstbehaltes eigenverantwortlich. Sollte der Kunde der Direktverrechnung nicht zustimmen, so verrechnet SGM den gesamten Betrag an den Kunden und dieser setzt sich mit seinem Versicherer selbst in Verbindung zwecks Refundierung. 

 

6. Originalersatzteile 
SGM arbeitet ausschließlich mit Ersatzteilen von Erstausrüstern in Originalqualität. Sollte der Kunde auf ausdrücklichen, eigenen Wunsches hin OEM (Original Equipment Manufacturer) verlangen, oder SGM muss darauf zurückgreifen, da vonseiten der Erstausrüster keine Liefermöglichkeit besteht, behält sich SGM das Recht vor den gesamten Materialpreis, und/oder Nebenkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen, wenn die Bestellware nicht mehr retourniert werden kann, sofern der Kunde vom Auftrag, nach Erteilung zurück tritt; zzgl. Abschnitt 8.3 dieser AGB. Des Weiteren verzichtet der Kunde auch auf den freiwillig von der Firma SGM angebotenen Selbstbehalt- Nachlass in der Höhe von 100€.

 

7. Gewährleistung , Garantie und Beschaffenheit 
7.1 Beschaffenheit 
SGM verwendet Fahrzeugverglasungen von Erstausrüstern, die in punkto Qualität den Vorgaben der Originalhersteller bzgl. technischer Merkmale und Sicherheitsauflagen entsprechen und geltende Normen einhalten. 

7.2 Gewährleistung 
7.2.1 Sollte der Kunde eine Mängelrüge stellen, so steht SGM das Recht auf Besichtigung und Ermittlung des vom Kunden gemeldeten Mangels zu. Dafür hat der Kunde der Firma SGM die Möglichkeit und ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen. 

7.2.2. Die Beweispflicht des Mangels liegt beim Kunden. 

7.2.3 Zur Beseitigung des Mangels muss vom Kunden SGM das Vorrecht auf Behebung gegeben werden, wenn es im Rahmen der Möglichkeit von SGM liegt und hat sich nicht an Dritte zu wenden. Kosten Dritter werden somit nicht übernommen. SGM hat das Recht nachzubessern oder versucht mittels Aus- und Wiedereinbau des vorhandenen Materials den Mangel zu beseitigen. SGM behält sich das Recht vor zu entscheiden wie vorgegangen wird. Hierfür hat der Kunde SGM entsprechend Zeit und Gelegenheit zu stellen 

7.2.4 Sollte es SGM nicht möglich sein den Schaden selbst zu beheben, so hat der Kunde das Recht diesen von Dritten beseitigen zu lassen. Sofern es ein Mangel bzgl. Karosserie/ Lackschäden ist, so hat sich der Kunde an die Partnerwerkstätten von SGM zu wenden, wenn angeordnet. Die Kosten der Reparatur werden, nach Durchsicht und Überprüfung der Notwendigkeit von SGM anteilig oder ganz übernommen. 

7.2.5 Das Recht des Kunden auf Mängelbehebung entfällt, wenn vom Kunden verursachte Gründe vorliegen, wie unsachgemäße Haltung, natürliche Abnutzung oder durch äußere Einflüsse (wie z.B. Unfall, Steinschläge, Vandalismus, etc.). 

7.2.6 Sollte die Ausbesserung oder der Austausch nicht gelingen, dem Kunden aus triftigen bei SGM gelegenen Gründen unzumutbar, oder dem Kunden unverhältnismäßiger großer Aufwand entsteht, so wird auf § 932 Abs 4 ABGB verwiesen. 

7.2.7 Die Verjährungsfrist für Rechte von Verbrauchern wegen Mängeln beträgt 24 Monate ab Übergabe. Die Verjährungsfrist für Rechte von Unternehmer wegen Mängeln beträgt 12 Monate ab Übergabe. Die Verjährungsregelung des § 933 b ABGB im Falle des Rückgriffs bleibt unberührt. 

7.2.8 SGM gewährleistet eine ordnungsgemäße und fachmännische Ausführung, der von ihr ausgeführten Arbeiten, Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Steinschlagreparaturen das Ergebnis der Reparatur sichtbar bleibt, bzw. die Windschutzscheibe bei der Reparatur weiter reißen kann. In beiden Fällen sind Schadenersatzforderungen des Kunden ausgeschlossen. 

7.2.9 Sollte infolge von 7.2.8 der Austausch vom Kunden erwünscht werden, so erfolgt dieser auf dessen Kosten. 

7.2.10 Für Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG gilt, dass die Abnahme der Reparaturen ohne Vorbehalt alle Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche für bei der Abnahme erkennbare Mängel ausschließt. 

7.3 Garantie für Dienstleistungen 
Folgende Garantie gewährt SGM ihren Kunden zusätzlich. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt davon unberührt. 

7.3.1 Die Garantie für die Verklebung beträgt 10 Jahre ab Übernahme des Fahrzeuges vom Kunden. Ab diesem Zeitpunkt, kann der Kunde auf Nachbesserung wegen mangelnder Dichtheit verlangen. Bei Inanspruchnahme der Garantie, steht dem Kunden keine Entschädigung für Nutzungsausfall, Verdienstausfall, Zeitaufwand und Fahrtkosten, sowie kein Ersatzfahrzeug zu. Die Beweispflicht liegt beim Kunden. 

7.3.2 SGM trägt so weit die Kosten, wie die ursprüngliche Rechnung ausgemacht hat (Höchstsatz). 

7.3.3 Die Garantie gilt nicht für Schäden, die durch äußerliche Gewalt auftreten, wie Unfälle, Steinschlag, Wetter (Hagel), Vandalismus, sowie Feuer. 

7.3.4 Die Garantie erlischt, wenn der Kunde die Reparatur selbst durchführt oder bei Dritten ausbessern/ austauschen lässt. Oder wenn der Kunde Umbauarbeiten, die sich negativ auf die reparierte oder eingebaute Scheibe auswirken, und nicht dem Originalzweck entsprechen. 

7.3.5 Die Garantie gilt nur dem Fahrzeugeigentümer laut Zulassung und kann nicht übertragen werden. Am Tag der Veräußerung des Fahrzeuges erlischt die Garantie sofort. SGM ist für indirekte Folgeschäden und daraus resultierenden Folgekosten nach Veräußerung nicht haftbar. 

7.3.6 Garantieansprüche sind binnen zwei Wochen ab auftreten des Garantiefalles schriftlich und mit Vorlage der Rechnung an SGM geltend zu machen. 

 

8. Haftung, Schadenersatz und Rekalibrierung 
8.1 SGM haftet nicht für Schäden die vor Beginn der Arbeiten vorhanden sind, sowie für die Dauer der Bereitstellung vor und nach den Reparaturarbeiten, wenn auf privaten, öffentlichen- oder Firmen-Parkplätzen Schäden durch äußere Einflüsse, wie Wetter, Einbruch oder Vandalismus entstehen. 

8.2 SGM haftet nicht für den Wageninhalt, sofern nicht ausdrücklich vom Kunden zur besonderen Verwahrung übergeben wurde. 

8.3 Sollte der Kunde nicht mindestens 48 Stunden vor mobilen Auftragsbeginn stornieren, behält sich SGM das Recht vor eine Kostenersatzpauschale von 150€ zzgl. Nebenkosten einzuheben mit Ausnahme von Punkt 6 dieser AGB. 

8.4 Rekalibrierung von Fahrassistenzsysteme, die an der Windschutzscheibe durch eine Kamera notwendig sind, sofern vom Hersteller vorgegeben. 

8.4.1 SGM ist derzeit nicht in der Lage Fahrassistenzsysteme zu rekalibrieren und muss auf externe Dienstleister zurückgreifen. Dem Kunden wird bei Terminvereinbarung dieser Umstand mitgeteilt und er hat, sofern trotzdem der Austausch erwünscht wird umgehend die Rekalibrierung in einer anderen Werkstätte durchführen zu lassen und SGM ein Haftungsausschluss- Formular zu unterzeichnen. Etwaige Folgeschäden bei einem Unfall, die wegen Fehlfunktion, oder nicht korrekter Funktion der Fahrassistenzsysteme entstehen, entbinden SGM von Schadenersatzforderungen durch Bekanntmachung an den Kunden. 

Sollte Abschitt 8.4.1 nichtig werden aufgrund der Anschaffung von Kalibrierwerkzeug gilt Abschitt 8.4.2 dieser AGB. 

8.4.2 Sollte das Fahrzeug mit Fahrassistenzsystemen ausgestattet sein, so wird nach Austausch der Windschutzscheibe die Rekalibrierung von SGM, wenn eine Empfehlung des Fahrzeugherstellers vorliegt, durchgeführt. Rekalibrierungen von Fahrassistenzsystemen werden auch als Einzelleistung angeboten. 

 

9. Datenschutz, Zustimmungserklärung 
Im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsbeziehung werden von SGM Daten zur Person des Kunden (Name, Anschrift, Tel.-Nr. und E-Mail), zum Auftrag (Bestelldaten, Lieferanschrift), zum Fahrzeug und eventuell zur Kaskoversicherung im Rahmen der Regelungen des österreichischen Datenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung, in der jeweils gültigen Fassung, verarbeitet. Auf die dem Kunden zustehenden Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch von Daten weisen wir hin. Der Kunde kann diese Rechte schriftlich per Post oder durch eine entsprechende Mitteilung an sgm-info@gmx.at geltend machen. 

 

10. Allgemeine Bestimmungen 
10.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und/oder dieser AGB sowie Nebenabreden müssen schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. 

10.2 Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen, von der teil(unwirksamen) Bestimmung unabhängigen, Bestimmungen hiervon unberührt. 

10.3 Erfüllungsort ist sowohl für Lieferungen als auch für Zahlungen am Geschäftssitz von SGM in St. Pölten. 

10.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist St. Pölten, sofern der Kunde Unternehmer ist. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten mit Unternehmern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG wird die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des je nach Streitwert zuständigen Gerichts für Handelssachen St. Pölten vereinbart. SGM ist jedoch berechtigt, den Unternehmer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Vertragsabschluss mit SGM gegebene allgemeine Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind. 

10.5 Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).